Kundenerstinformation

Kundenerstinformation gemäß § 15 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)

Gemäß § 15 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) in Deutschland ist die „Kundenerstinformation“ ein wichtiger Bestandteil des Informationsprozesses, der von Versicherungsvermittlern durchgeführt werden muss. Diese Information dient dazu, potenzielle Kunden über wesentliche Aspekte der angebotenen Versicherungsprodukte und der Tätigkeit des Versicherungsvermittlers zu informieren. Hier sind die wichtigsten Punkte, die in der Kundenerstinformation gemäß § 15 VersVermV enthalten sein müssen:

  1. Identität und Kontaktdaten des Vermittlers: Die Kundenerstinformation muss den Namen, die Anschrift und die Kontaktdaten des Versicherungsvermittlers enthalten. Dies ermöglicht es dem Kunden, den Vermittler bei Bedarf zu kontaktieren.
  2. Registrierung und Genehmigung: Der Vermittler muss seine Registrierung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde angeben sowie Informationen über die Art der Registrierung (Vermittlerregister, Versicherungsvermittlerregister oder Finanzanlagenvermittlerregister) bereitstellen.
  3. Status als Versicherungsvermittler: Der Vermittler muss klarstellen, ob er als Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler oder als gebundener Versicherungsvertreter tätig ist. Diese Information gibt Aufschluss darüber, in wessen Interesse der Vermittler handelt.
  4. Vermittlertätigkeit und Vergütung: Die Kundenerstinformation muss Angaben darüber enthalten, ob der Vermittler als Makler unabhängig ist und somit aus einer Vielzahl von Versicherungsangeboten wählen kann, oder ob er als Vertreter nur für eine bestimmte Versicherungsgesellschaft tätig ist. Außerdem muss über die Vergütung des Vermittlers informiert werden, einschließlich etwaiger Provisionen oder anderer Vergütungen, die der Vermittler für seine Tätigkeit erhält.
  5. Beschwerde- und Streitschlichtungsmöglichkeiten: Der Vermittler muss Informationen über die Möglichkeit der Einreichung von Beschwerden und die Teilnahme an außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren bereitstellen, falls es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kunden und dem Vermittler kommt.

Die Kundenerstinformation gemäß § 15 VersVermV soll sicherstellen, dass potenzielle Kunden ausreichend über die Vermittlungstätigkeit und die angebotenen Versicherungsprodukte informiert sind, um fundierte Entscheidungen treffen zu können. Sie dient somit dem Schutz der Verbraucherinteressen im Versicherungsbereich.